Landesverband Amateurtheater Rheinland-Pfalz e.V.

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Transparenzregister und Vereine

Was hat es mit den Gebührenbescheiden des Bundesanzeiger-Verlags auf sich?

Transparenzregister und Vereine

In diesen Tagen erhalten auch Theatervereine Gebührenbescheide vom Bundesanzeiger-Verlag für Eintragungen im Transparenzregister. Was es damit auf sich hat, versuchen wir kurz zu erläutern.

 

Mit der 4. Geldwäscherichtlinie hat die EU den Mitgliedstaaten vorgegeben, dass sie dafür Sorge tragen müssen, dass alle juristischen Personen des Privatrechtes ihre wirtschaftlich Berechtigten mittels eines zentralen Registers des jeweiligen Mitgliedstaates elektronisch transparent machen müssen. Auch Vereine gehören zu solchen juristischen Personen des Privatrechts und sind deshalb von dieser Richtlinie betroffen. Die Vorgaben der EU wurden in Deutschland durch das Geldwäschegesetz (GwG) und die Schaffung des zentralen Transparenzregisters im Jahre 2017 umgesetzt. Zur Herstellung der geforderten Transparenz über Vereine wurde das Transparenzregister mit dem Vereinsregister verknüpft.

 

Der Vorteil: Da die erforderlichen Informationen bei eingetragenen Vereinen bereits aus dem Vereinsregister ersichtlich sind, sind diese Vereine grundsätzlich der Verpflichtung enthoben, über die ohnehin erforderlichen Meldungen an das Vereinsregister hinaus noch gesonderte Meldungen an das Transparenzregister zu machen.

 

Das Problem: Die (notwendige) Erfassung im Register ist (unabhängig von der Frage, ob Mitteilungen vorzunehmen sind oder nicht) gebührenpflichtig. Von daher sind die Gebührenbescheide, die zahlreiche Mitgliedsbühnen jetzt erreicht haben, durchaus berechtigt.

 

Vorsicht: Gebührenbescheide des Transparenzregisters werden ausschließlich vom Bundesanzeiger Verlag GmbH in Köln versendet. Bitte achten Sie auf die Herkunft des Schreibens, da in der Vergangenheit auch gefälschte Bescheide von dritten im Umlauf waren! Genaue Informationen und eine Liste mit Adressen unlauterer Anbieter (Falschbescheide) ist hier einzusehen.

 

Der Ausweg: Gemeinnützige Vereine können eine Befreiung von der Gebühr für das Transparenzregister beantragen. Allerdings gilt das nicht für die vergangenen Beitragsjahre, sondern nur für die Zukunft nach Stellung des Antrages. Das bedeutet, eine Rechnung für vergangene Jahre muss beglichen werden.

 

Der Antrag auf künftige Gebührenbefreiung kann nur online gestellt werden. Dazu muss sich der Verein auf der Website registrieren:

 

www.transparenzregister.de

 

Für Vereine wird empfohlen, die „erweiterte Registrierung“ durchzuführen. Im nächsten Schritt wählen Sie dann „wirtschaftlich Berechtigter“ und füllen als „Unternehmen/Institution“ die Pflichtfelder aus. Anschließend klicken Sie auf „meine Daten“ (oben rechts im blauen Feld) und stellen einen „Antrag gem. § 24 Abs. 1 Satz 2 GwG“ (letzte Auswahlmöglichkeit, rechts).

 

Diese Dateien sollen für die Antragstellung zur Identifizierung hochgeladen werden:

 

  • Nachweis des steuerbegünstigten Zweckes im Sinne der §§ 52 bis 54 der Abgabenordnung (i. d. R. Freistellungsbescheid von Ihrem Finanzamt)
  • Der Nachweis über die Identität des Antragsstellers nach § 3 TrEinV (z. B. Scan-Datei vom Personalausweis oder Reisepass)
  • Einen Nachweis, der die Berechtigung belegt, dass der Antragssteller für die Vereinigung handeln darf (z. B. Eintrag in das Registergericht oder z. B. eine Vollmacht oder ein Nachweis der gesetzlichen Vertretungsbefugnis)

 

Weitere Fragen beantworten Ihnen die Mitarbeiter*innen des Bundesanzeiger Verlags unter der kostenlosen Telefonnummer 0800 – 1234337 oder per Mail: [email protected]

 

Bitte beachten Sie:

 

  • Antragsbefugt sind ausschließlich Vereinigungen nach § 20 GwG, die einen steuerbegünstigten Zweck im Sinne der §§ 52 bis 54 der Abgabenordnung verfolgen und dies mittels einer Bescheinigung des zuständigen Finanzamtes gegenüber der registerführenden Stelle nachweisen.
  • Der Antrag nach § 24 Abs. 1 S. 2 GwG hat nach § 4 Abs. 3 Transparenzregistergebührenverordnung (TrGebV) keine Rückwirkung. Eine Befreiung für zurückliegende Gebührenjahre ist deswegen nicht möglich.
  • Das Verfahren zur Antragstellung ist in § 4 Transparenzregistergebührenverordnung (TrGebV) geregelt.

 

Nähere Informationen zur Thematik Das Transparenzregister und die Vereine finden sich auf der Webseite der offiziellen Plattform der Bundesrepublik Deutschland.

 

Allen, die sich fragen, ob es wirklich nötig ist, auch Theatervereine in dieser Form in den Kampf gegen die Geldwäsche einzubeziehen, wollen wir zum Abschluss die Realsatire des Theatervereins Gifhorn aus Niedersachsen nicht vorenthalten.