DeutscherAnwaltVerein befasst sich der Verhinderung extremistischer Tendenz im Vereinswesen.
Anwaltsblatt vom 18. März 2026
Ein Beitrag von Dr. David Bischoff, Rechtsanwalt und Mitglied der DAV-AG Sportrecht und Luisa Haessner, Rechtsanwältin
Vereine sind mehr als nur ein Zusammenschluss von Personen zur Verwirklichung eines gemeinsamen Zweckes – sie sind soziale Knotenpunkte, die Menschen aus unterschiedlichsten Lebensbereichen zusammenbringen. Ein Verein lebt von seinem Gemeinschaftsgedanken, seinem verbindenden Zweck und von seiner Offenheit für die Allgemeinheit. Doch genau diese Offenheit kann im Einzelfall dazu führen, dass der Zusammenhalt und der Zweck des Vereins durch äußere Einflüsse gefährdet wird. Beispielsweise könnte ein Verein durch extremistische Bestrebungen, sei es durch diskriminierende, ausgrenzende oder ideologisch motivierte Mitglieder, unterwandert und der Verein für solche Zwecke missbraucht werden. Dabei zeigt die Rechtsprechung: Die Satzung ist das zentrale Schutzinstrument eines Vereins, um sich gegen solche extremistischen Tendenzen abzugrenzen. Wer die Satzung klar und präzise gestaltet, kann Resilienz gegen extremistische Bestrebungen aufbauen und umsetzen.
I. Vereinsautonomie als Schutzschild
Vereine sind eine besondere Form der Selbstorganisation, die durch Art. 9 Abs. 1 GG geschützt wird. Sie können im Rahmen der geltenden Gesetze ihre eigenen Regeln aufstellen und dabei die Vielfalt ihrer Mitglieder respektieren. Gleichzeitig dürfen sie aber auch sicherstellen, dass ihre Werte nicht durch extremistische Bestrebungen unterwandert werden. Vereine sind nicht verpflichtet, jede Person als Mitglied aufzunehmen oder als Mitglied zu behalten. Die Satzung kann so gestaltet werden, dass der Verein handlungsfähig bleibt und sich aktiv gegen unerwünschte Einflüsse wehren kann, auch wenn die Werte des Vereins durch das Verhalten eines Mitglieds infrage gestellt werden.
II. Impulse aus der Rechtsprechung
Die jüngere Rechtsprechung liefert wertvolle Hinweise für Vereine, wie sie sich gegen extremistische Bestrebungen absichern können und welche vereinsrechtlichen Grenzen sie dabei zu beachten haben:
1. BVerfG zur Rechtmäßigkeit eines Vereinsausschlusses wegen Zugehörigkeit zur NPD
Das BVerfG (Beschl. v. 2.2.2023 – 1 BvR 187/21, NJW 2023, 976) hat klargestellt, dass Vereine grundsätzlich die Freiheit haben, ihre Satzung so zu gestalten, dass sie extremistischen und rassistischen Bestrebungen entgegenwirken können. Konkret ging es um den Ausschluss eines NPD-Mitglieds aus einem Sportverein, der seine Satzung dahingehend geändert hatte, dass eine Mitgliedschaft nur für solche Personen möglich ist, die sich zur freiheitlich-demokratischen Grundordnung bekennen. Nach der Satzung dieses Sportvereins sollten „Mitglieder von extremistischen Organisationen gleich welcher politischen Ausrichtung, sowie Mitglieder rassistisch und fremdenfeindlich organisierter Organisationen oder religiöser Gruppierungen, wie z.B. der NPD und ihre Landesverbände“ nicht Mitglieder des Sportvereins werden können. Auf der Grundlage dieser Satzungsregelung schloss der Verein das NPD-Mitglied aus dem Verein aus. Das BVerfG stützte die Entscheidung des Vereins und wies darauf hin, dass die Entscheidung über den Vereinsausschluss und auch die Bestimmung der Vereinszwecke von der in Art. 9 Abs. 1 GG gewährleisteten Vereinsautonomie geschützt sind. Es sei daher nicht zu beanstanden, wenn nach der Satzung des auf die freiheitlich-demokratischen Werte ausgerichteten Vereins Mitglieder von rassistischen und extremistischen Organisationen ausgeschlossen werden, die die Beseitigung der freiheitlich-demokratischen Grundordnung anstreben. Das stelle auch keinen Verstoß gegen das Benachteiligungsverbot aus Art. 3 Abs. 3 GG dar.
2. LG Berlin II zur Nichtigkeit eines Vereinsbeschlusses zur Mitgliedschaft im FC Bundestag e.V.
Das LG Berlin II (LG Berlin II, Urt. v. 11.3.2025 – 85 O 64/24, npoR 2025, 252) befasste sich mit dem Beschluss der Mitgliederversammlung des FC Bundestag e.V., der vorsah, dass die Mitgliedschaft in der AfD mit der Mitgliedschaft im Verein unvereinbar sei.
Dieser Beschluss der Mitgliederversammlung wurde für nichtig erklärt, da er gegen die bestehende Satzung des Vereins verstieß. Der FC Bundestag e.V. hatte in seiner Satzung eine allgemeine Regelung getroffen, die es jedem Mitglied des Deutschen Bundestages ermöglichte, in den Verein aufgenommen zu werden, unabhängig von der Parteizugehörigkeit. Der entgegenstehende Beschluss der Mitgliederversammlung wurde als satzungsdurchbrechend und mangels Satzungsänderung für unzulässig erachtet. Die Satzung des Vereins hätte diese Unvereinbarkeit explizit regeln müssen, um rechtlich Bestand haben zu können.
III. Satzungsinstrumente für mehr Resilienz
Der Schutz eines Vereins vor extremistischen Bestrebungen könnte insbesondere durch die folgenden Satzungsregelungen verbessert werden:
1. Bekenntnis zur freiheitlich-demokratischen Grundordnung
Als zentraler Ausgangspunkt müsste sich der Verein in seiner Satzung zur freiheitlich-demokratischen Grundordnung bekennen und sich gegen extremistische, rassistische oder demokratiefeindliche Bestrebungen positionieren. Eine solche Grundsatzregelung lässt sich im Rahmen der Vereinszwecke, Vereinsgrundsätze oder Wertbestimmungen aufnehmen. Sie schafft einen verbindlichen Maßstab, an dem sich weitere Satzungsregelungen orientieren können. Insbesondere bildet sie eine tragfähige inhaltliche Grundlage für sachlich begründete Entscheidungen über die (Nicht-) Aufnahme von Mitgliedern, den Ausschluss bei vereinsschädigendem Verhalten sowie für Integritätsanforderungen an Organmitglieder.
2. Aufnahmevoraussetzungen
Der Verein ist nicht verpflichtet, jede Person als Mitglied aufzunehmen. Auf Satzungsebene lassen sich sachlich begründete Aufnahmevoraussetzungen regeln, etwa ein ausdrückliches Bekenntnis zu den Vereinsgrundsätzen oder deren Anerkennung. Bei einer klar und nachvollziehbar ausgestalteten Regelung können Aufnahmeanträge von Personen abgelehnt werden, die durch ihr Verhalten gegen die freiheitlich-demokratische Grundordnung oder die satzungsmäßigen Werte des Vereins verstoßen.
3. Mitgliederpflichten
Ergänzend können die Pflichten der bestehenden Mitglieder dahingehend konkretisiert werden, dass sie sich zur freiheitlichdemokratischen Grundordnung bekennen müssen und die satzungsmäßigen Werte des Vereins einzuhalten haben. Eine solche Pflichtenklausel schafft eine normative Verbindung zwischen dem Wertebekenntnis des Vereins und der individuellen Mitgliedschaft. Verstöße gegen diese Pflichten können damit als vereinsschädigendes Verhalten qualifiziert werden und eine belastbare Grundlage für vereinsinterne Maßnahmen bilden.
4. Ausschluss als konsequente Rechtsfolge
An diese Pflichten anknüpfend kann der Ausschluss von Mitgliedern, die durch ihr Verhalten gegen die freiheitlich-demokratische Grundordnung oder die satzungsmäßigen Werte des Vereins verstoßen, als vereinsinterne Maßnahme geregelt werden. Letztlich ist es eine interne Entscheidung des Vereins, ob in der Satzung vorgesehen werden soll, dass dazu bereits die Zugehörigkeit zu einer bestimmten Partei oder extremistischen Organisation genügt oder ob dazu ein objektiv feststellbares, vereinswidriges Verhalten vorliegen muss. Erforderlich sind jedenfalls klar benannte Ausschlusstatbestände und ein transparent geregeltes Ausschlussverfahren.
5. Integritätsanforderungen an Organmitglieder
Besondere Bedeutung kommt auch der Absicherung der Integrität von Organmitgliedern zu. Auf Satzungsebene lässt sich regeln, dass Personen, die in den Vorstand oder andere Vereinsorgane gewählt werden sollen, sich ausdrücklich zu den Zwecken, Grundsätzen und Werten des Vereins – einschließlich der freiheitlichdemokratischen Grundordnung – bekennen und diese einhalten. Ergänzend können Verfahren vorgesehen werden, die bei Zweifeln am Wertebekenntnis eine Klärung vor der Bestellung sowie bei späteren Verstößen eine Abberufung aus dem Organ ermöglichen. Solche Regelungen stärken die Handlungsfähigkeit des Vereins und schaffen klare Verantwortlichkeiten auf Leitungsebene.

